RS OGH 1994/4/26 10ObS83/94, 10ObS188/02y, 10ObS42/08m

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

ASVG §86 Abs4
ASVG §363

Rechtssatz

Bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 83/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 83/94
  • 10 ObS 188/02y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 188/02y
  • 10 ObS 42/08m
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 42/08m
    Beisatz: Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen des Leistungsempfängers, Unfallmeldungen der Dienstgeber, Meldungen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger usw. Diese Meldungen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083725

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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