Norm
ASVG §86 Abs4Rechtssatz
Bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083725Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008