Norm
ABGB §433Rechtssatz
Ebenso wie die Anführung der Grundstücksnummer entbehrlich ist, wenn ein (vollständiger) Grundbuchskörper den Vertragsgegenstand bildet, bedarf es in einem solchen Fall auch nicht der Anführung der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten dinglichen Rechte, die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015098Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00036_9400000_001