RS OGH 1994/4/27 5Ob83/93, 5Ob239/07v, 5Ob202/09f, 5Ob200/10p, 5Ob30/12s, 5Ob56/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1120 Ba
MRG §6 Abs1
MRG §6 Abs2
MRG §12a Abs8
MRG §18
MRG §19 Abs2

Rechtssatz

Der Auftrag bestimmte Erhaltungsarbeiten durchzuführen (§ 6 Abs 1 MRG) greift rechtsgestaltend in die bestehenden Mietverträge ein (SZ 58/158) und gilt auch gegenüber künftigen Mietern. Die Geltung gegenüber künftigen Mietern erfordert aber auch die Bindung späterer Vermieter (hier: des Erstehers der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren). Insofern bildet § 1120 ABGB auch eine Durchbrechung des originären Charakters des Eigentumserwerbes durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 83/93
  • 5 Ob 239/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
    Auch; Beisatz: Das Bestandverhältnis geht in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers über. (T1); Beisatz: Nach der Rechtslage vor § 4 WEG 2002 steht dem „Altmieter", also demjenigen, der vor Begründung von Wohnungseigentum den Vertrag abgeschlossen hat, die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber allen Miteigentümern zu. Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer sind daher Verpflichtete im Exekutionsverfahren aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels nach § 6 Abs 2 MRG. (T2); Beisatz: Nunmehr ist aufgrund des § 4 Abs 3 WEG 2002 die Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft (§ 31 Abs 2 WEG) zur Durchführung von aufgetragenen Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft heranzuziehen. (T3)
  • 5 Ob 202/09f
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
    Vgl; Beisatz: Der Erwerber des Bestandgegenstands ist nicht nur an vertragliche, sondern auch an die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung erworbenen Rechtspositionen gebunden - sohin auch an die rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 12a Abs 8 MRG. (T4); Beisatz: Hier: Rechtsübergang auf Vermieterseite nicht nur nach Rechtskraft des Sachbeschlusses, sondern auch erst nach der die Bindungswirkung herbeiführenden Unternehmensveräußerung. (T5)
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 30/12s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 30/12s
    Vgl auch
  • 5 Ob 56/21b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2021 5 Ob 56/21b
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Bindungswirkung der Erhöhungsentscheidung tritt einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung ein, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt gemietet hat. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten