Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Verwendung ist jede dem Zuweisungsinhalt eines Rechtes widersprechende Nutzung; auch die Einziehung fremder Forderungen durch einen Scheingläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021