RS OGH 1994/4/27 5Ob525/94

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

IPRG §46

Rechtssatz

Gemäß § 46 IPRG sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. (hier: Bereicherung der Beklagten mit der Gutschrift der Wechselsumme auf ihrem Konto bei ihrer - inländischen - Hausbank; der Ort des Bereicherungseintrittes wäre demnach im Inland gelegen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077441

Dokumentnummer

JJR_19940427_OGH0002_0050OB00525_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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