Norm
IPRG §46Rechtssatz
Gemäß § 46 IPRG sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. (hier: Bereicherung der Beklagten mit der Gutschrift der Wechselsumme auf ihrem Konto bei ihrer - inländischen - Hausbank; der Ort des Bereicherungseintrittes wäre demnach im Inland gelegen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077441Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00525_9400000_003