Norm
ABGB §1097Rechtssatz
§ 1097 ABGB gewährt keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die mit der vom Bestandnehmer erst beabsichtigten Durchführung von Arbeiten, die dem Bestandgeber obliegen, voraussichtlich verbunden sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013