RS OGH 1994/4/27 5Ob89/93, 7Ob603/94, 7Ob66/01h, 5Ob89/08m, 6Ob83/10i, 5Ob131/10s, 1Ob191/10k, 3Ob20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

ABGB §509
GBG §3
GBG §11

Rechtssatz

Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den § 3 und § 11 GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 89/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 89/93
  • 7 Ob 603/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94
    nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. (T1)
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. (T2)
  • 5 Ob 89/08m
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
    Auch; Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3)
    Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T4)
    Beisatz: An Liegenschaften, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß § 481 ABGB durch die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück erworben. (T5)
  • 6 Ob 83/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 83/10i
    Auch; Beisatz: Nach Erlöschen des Fruchtgenusses hat der Eigentümer den dinglichen und obligatorischen Anspruch auf Rückstellung der dienstbaren Sache. (T6)
  • 5 Ob 131/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
    nur T1
  • 1 Ob 191/10k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T6
  • 3 Ob 208/10z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
    nur T1; Beisatz: Das dem Fruchtgenussrecht inhaltlich ähnliche obligatorische Recht bindet nur die Parteien der Vereinbarung. (T7)
  • 1 Ob 247/12y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 247/12y
    Vgl auch; nur T2
  • 5 Ob 157/13v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 157/13v
    nur T2; Veröff: SZ 2014/13
  • 3 Ob 40/20h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2020 3 Ob 40/20h
    nur T1; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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