Norm
ABGB §509Rechtssatz
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den § 3 und § 11 GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020