Norm
EheG §49 FRechtssatz
Hat eine Ehefrau, deren Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Ehegatten geschieden wurde, derzeit keinen Unterhaltsanspruch, da das Einkommen etwa gleich hoch sind, fehlt ihr auch im Hinblick auf pensionsrechtliche Fragen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Ehegatte ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu bezahlen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038815Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0080OB00638_9300000_001