RS OGH 1994/5/3 1Ob550/94, 3Ob160/94 (3Ob161/94), 3Ob250/97d, 7Ob194/03k, 7Ob97/08b, 8Ob76/08x, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc

Rechtssatz

Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Dies wird bei einem der Hilfe bedürftigen Unterhaltspflichtigen, der in Lebensgemeinschaft lebt, nicht zur Folge haben können, dass es seine Lebensgemeinschaft aufgeben müsste, um in den Genuss von Sozialhilfe gelangen zu können; er wird aber dann allenfalls den von seinem Lebensgefährten gereichten Unterhalt zum Teil zur Deckung des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbetrag verwenden müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
  • 3 Ob 160/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 160/94
    Auch
  • 3 Ob 250/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
    nur: Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich - rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses ihm möglichen Einkommen im Sinne der Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. (T1)
  • 7 Ob 194/03k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 194/03k
    nur T1
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung der Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung durch den Unterhaltspflichtigen. (T2); Veröff: SZ 2008/64
  • 8 Ob 76/08x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 76/08x
    Auch; Beisatz: Zwar können freiwillige Unterhaltsleistungen, die die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen an diesen leistet, und die nicht dazu gedacht sind, unterhaltsberechtigte Kinder des Lebensgefährten zu unterstützen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, jedoch muss sich der Unterhaltspflichtige im Sinne der Anspannungstheorie die möglichen öffentlich-rechtlichen Leistungen anrechnen lassen, wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, einen Antrag auf Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen zu stellen oder wenn er diese nur aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie eben den Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin - nicht erhält. (T3)
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    Beisatz: Hier: Nicht beantragtes Arbeitslosengeld. Der Einwand, aus eigenen ökonomischen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen sei der Unterhaltsschuldner dazu nicht verpflichtet, weil durch einen Antrag auf Arbeitslosengeld „ein späterer Bezug des Pensionsgeldes verhindert beziehungsweise ein früherer Bezug des Pensionsgeldes gesichert werden" solle, ist unbeachtlich; es kann nicht angehen, dass der Unterhaltspflichtige seinem Kind Unterhalt unter Hinweis auf eine Vorgehensweise verwehrt, durch die er für sich selbst, wenn auch später, einen Vorteil lukrieren will. (T4)
  • 9 Ob 87/09y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 87/09y
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG; Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. (T5)
  • 10 Ob 14/12z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 14/12z
    Auch
  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
    Vgl aber; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T6)
  • 3 Ob 225/15g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 225/15g
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Auch; Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz?Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T7)
    Veröff: SZ 2017/105
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mindestsicherung. (T8)
  • 5 Ob 92/19v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v
    Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonus Plus. (T9)
  • 4 Ob 139/19y
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 139/19y
    nur T1; Beisatz: Ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich auf den Hälftebetrag des Familienbonus Plus anzuspannen, wenn er diese Leistung mangels Antragstellung nicht bezieht. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten