RS OGH 1994/5/3 1Ob550/94, 3Ob160/94 (3Ob161/94), 1Ob590/95, 6Ob251/97y, 1Ob260/97k, 3Ob250/97d, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
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Norm

ABGB §140 Bb
UVG §7 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Sozialhilfe ist ebenso wie Notstandshilfe und Ausgleichszulage als Einkommen zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
  • 3 Ob 160/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 160/94
    Auch
  • 1 Ob 590/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 590/95
  • 6 Ob 251/97y
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 251/97y
  • 1 Ob 260/97k
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
    Auch; Beisatz: Sozialhilfezahlungen fallen in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dienen nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs. (T1)
  • 3 Ob 250/97d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 250/97d
  • 10 Ob 87/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 87/98m
    Auch
  • 10 Ob 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
    Auch; Beisatz: Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist. Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T2)
  • 8 Ob 164/06k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 164/06k
  • 3 Ob 160/08p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
    Teilweise abweichend; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung. (T3); Veröff: SZ 2008/143
  • 8 Ob 76/08x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 76/08x
    Auch
  • 8 Ob 88/15x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
    Beisatz wie T2 nur: Es ist dabei nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T4)
    Beisatz: Auch die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)
  • 6 Ob 93/16v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 93/16v
    Auch; Beisatz: Hier: Für Kinder gewährte Erhöhungsbeträge nach oö BMSG. (T6)
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
    Beis wie T5
  • 10 Ob 1/17w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 1/17w
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T7)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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