Norm
ABGB §1295 Abs1 IIf7bRechtssatz
Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere aufgrund eigener Zahlungszusage, das besondere Vertrauen des Geschäftspartner der GmbH in Anspruch, haftet er persönlich für den zufolge unterlassener Aufklärung über die voraussichtliche Konkursreife der Gesellschaft entstandenen Vertrauensschaden. Die Pflicht zur Aufklärung besteht hinsichtlich solcher, dem Vertragspartner nicht bekannter Umstände, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln, insbesondere wenn bei Vorleistung des Vertragspartners damit zu rechnen ist, dass eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht zahlungsfähig sein werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023622Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00525_9400000_003