RS OGH 1994/5/3 1Ob555/94, 3Ob520/94 (3Ob559/95), 1Ob166/98p, 7Ob212/06m, 5Ob52/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
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Norm

ABGB §932 IIIa
ABGB §932 V
ABGB §932 VI, ABGB §933 I
ABGB §1167

Rechtssatz

Der Gewährleistungsberechtigte kann selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 555/94
  • 3 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
    Veröff: SZ 68/152
  • 1 Ob 166/98p
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 166/98p
    Auch; Beisatz: Das, was für die Perpetuierung der Gewährleistungseinrede durch fristgerechte Mängelanzeige gilt, ist in gleicher Weise auf die Perpetuierung des Gewährleistungsrechts durch Klage anzuwenden, soweit letztere nur fristgerecht und auf den Mangel gestützt eingebracht wurde. (T1)
  • 7 Ob 212/06m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 212/06m
    Beisatz: Daher ist der Präklusionseinwand der Beklagten nicht berechtigt, wenn die Klägerin ihren Anspruch schon in der Klage auch auf Gewährleistung gestützt, aber erst in der Verhandlung am 9. 11. 2005 erstmals als Gewährleistungsbehelf Preisminderung geltend gemacht hat. (T2); Beisatz: Hier: Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GewRÄG, BGBl I 2001/48. (T3)
  • 5 Ob 52/18k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 52/18k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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