Norm
ABGB §932 IIIaRechtssatz
Der Gewährleistungsberechtigte kann selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018