RS OGH 1994/5/3 1Ob555/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1052 A
ABGB §1062

Rechtssatz

Die Fälligkeit einer Leistung ist zwar nicht von der Erbringung der Gegenleistung abhängig, doch sind Verzugszinsen (Prozeßzinsen) deshalb nicht zuzuerkennen, weil die Einrede des nicht erfüllten Vertrags die Zahlungspflicht trotz Fälligkeit hemmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019946

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten