Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Die Fälligkeit einer Leistung ist zwar nicht von der Erbringung der Gegenleistung abhängig, doch sind Verzugszinsen (Prozeßzinsen) deshalb nicht zuzuerkennen, weil die Einrede des nicht erfüllten Vertrags die Zahlungspflicht trotz Fälligkeit hemmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019946Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_007