RS OGH 1994/5/4 9ObA359/94 (9ObA360/94), 9ObA2107/96k

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Veröffentlicht am 04.05.1994
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Norm

ZPO §228 B8

Rechtssatz

Steht noch nicht fest, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Zukunft erfolgen wird, besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber im Rahmen seines Diskretionsrechts ausgesprochenen Verwarnung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 359/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 ObA 359/94
  • 9 ObA 2107/96k
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 9 ObA 2107/96k
    Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwarnung ist nicht möglich, da die Frage der inhaltlichen Berechtigung der Maßnahme als Rechtstatsache nicht feststellungsfähig im Sinne des § 228 ZPO ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038941

Dokumentnummer

JJR_19940504_OGH0002_009OBA00359_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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