Norm
AngG §23 IARechtssatz
1) Notariatskandidaten sind Angestellte nach dem AngG.
2) Unter den Voraussetzungen des § 23 AngG steht eine Abfertigung zu.
3) Das Angestelltenverhältnis endet jedoch nicht ex lege, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen/Kündigung zu lösen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auflösung, Ende, Beendigung, NotariatsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028318Dokumentnummer
JJR_19940504_OGH0002_009OBA00043_9400000_001