Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Das Stadium des strafbaren Versuchs setzt zwar nicht erst dann ein, wenn bereits eine deliktsspezifische Ausführungshandlung vorliegt; aber nicht jede Handlung, die der Verwirklichung des Tatenschlusses dient, steht der Deliktsvollendung so nahe, daß sie bereits als kriminell zu pönalisieren ist; es genügt für den Beginn der Strafbarkeit nicht, daß eine Handlung sich als objektiv erkennbare Manifestation des kriminellen Tatenschlusses darstellt; die Strafbarkeit setzt vielmehr erst dann ein, wenn eine Handlung (des unmittelbaren Täters) vorliegt , die durch ihren sinnfälligen Zusammenhang mit der beabsichtigten Deliktsverwirklichung auf diese direkt ausgerichtet ist und nach den Zielvorstellungen des Handelnden (unmittelbaren Täters) alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll; mit anderen Worten: ausführungsnahe ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089775Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00033_9400000_002