Norm
StVO §3 A2Rechtssatz
Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073178Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0120OS00051_9400000_001