Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Wegeunfallversicherungsschutz ist nicht auf einen theoretisch möglichen Schulweg abzustellen, sondern auf den praktisch im konkreten Fall geeigneten. (Hier: "Weg zu fremder Obhut, von wo aus später der Schulweg angetreten wird" zu § 175 Abs 2 Z 10 ASVG.)
Veröff: NZS 1994,570
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1994:RS0104620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014