Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Eine für die Annahme der Ausführungsnähe der Tat des unmittelbaren Täters zu Fahrzeugdiebstählen erforderliche unmittelbare sinnfällige Beziehung zum tatbestandsmäßigen Unrecht ist bei einem bloßen Herstellen von Nachschlüsseln und dem Vormerken der Fahrzeugkennzeichen in einem Notizheft nicht gegeben (strafbare Vorbereitungshandlung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090322Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0150OS00033_9400000_003