Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Die Abrechnung mit dem Klienten über eine Akontozahlung erst mehr als vier Monate nach Aufforderung hiezu begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und jenes der Berufspflichtenverletzung und zwar auch dann, wenn diese Verzögerung auf die - dem Rechtsanwalt gleichfalls als schuldhaft zuzurechnende - Organisation des Kanzleibetriebes zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055109Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017