RS OGH 1994/5/9 6Bkd1/93, 20Os1/15w, 24Os2/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
DSt 1990 §1 Abs1 F2

Rechtssatz

Die Abrechnung mit dem Klienten über eine Akontozahlung erst mehr als vier Monate nach Aufforderung hiezu begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und jenes der Berufspflichtenverletzung und zwar auch dann, wenn diese Verzögerung auf die - dem Rechtsanwalt gleichfalls als schuldhaft zuzurechnende - Organisation des Kanzleibetriebes zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 09.05.1994 6 Bkd 1/93
  • 20 Os 1/15w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2015 20 Os 1/15w
    Auch
  • 24 Os 2/16y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 24 Os 2/16y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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