Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Muss der Werkunternehmer vor der Fertigstellung des Werkes schon auf Grund des von ihm zu fordernden Fachwissens ohne besondere weitere Untersuchungen aus der Beschaffenheit der von anderen Werkunternehmungen geleisteten Vorarbeiten erkennen, dass bei vertragsgemäßer eigener Werkleistung die Gefahr des Misslingens des Gesamtwerkes und eines Schadens für den Besteller daraus droht, dass die Leistungen technisch nicht richtig aufeinander abgestellt sind und beim "Gesamtwerk" die erkannten Regeln der Technik mißachtet werden, dann hat er diesen "offenbar" auf Bestellerseite liegenden Gefahrenumstand wahrzunehmen.
Anmerkung
Bem: Ursprünglich fehlerhafte Doppelvergabe der RS-Nummer RS0021760; der ursprünglich zweite Rechtssatz zu dieser RS-Nummer ist jetzt nur mehr unter RS0127556 aufrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021760Im RIS seit
02.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012