Norm
StGB §131Rechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung kann die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden. Hat der Täter durch eine Versuchshandlung bereits Mitgewahrsam an einer Sache erlangt, so schließt seine mit der Gewaltanwendung (oder Drohung) verbundene Absicht auf Umwandlung seines Mitgewahrsams in einen Alleingewahrsam auch die - für die Erfüllung der inneren Tatseite des § 131 StGB erforderliche - Absicht auf Erhaltung des Mitgewahrsams ein. Unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der - gegenüber § 142 StGB privilegierten - Strafbestimmung des § 131 StGB bleibt freilich, dass der Täter Gewalt (oder Drohung) erst einsetzt, nachdem er "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten" wurde, was bedingt, dass sein Tatplan nicht von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war. In diesem Umstand - dass "sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergibt" (EBRV 1971,278) - liegt auch das unwertvermindernde Charakteristikum des räuberischen Diebstahls gegenüber dem Raub.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022