Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Durch die Aufhebung des § 9 b UWG als verfassungswidrig kann der behauptete Wettbewerbsverstoß nicht mehr auf diese Bestimmung gestützt werden. Aber auch ein - aus den Grundwertungen dieser Bestimmung abgeleiteter - Verstoß gegen § 1 UWG kommt nicht mehr in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077718Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00040_9400000_001