Norm
UWG §14 CRechtssatz
Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters liegt nicht schon darin, daß der Vertrieb der Zeitschrift bewußt vorgenommen wird; der Gehilfe muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Zeitschrift Wettbewerbsverstöße enthielt. Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat; fehlt diese Kenntnis, dann kommt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der (objektiv unterstützten) Handlung von vorneherein nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079524Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00054_9400000_003