RS OGH 1994/5/10 4Ob54/94, 4Ob123/94, 4Ob20/97p, 4Ob164/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

UWG §14 C
UWG §18

Rechtssatz

Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters liegt nicht schon darin, daß der Vertrieb der Zeitschrift bewußt vorgenommen wird; der Gehilfe muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Zeitschrift Wettbewerbsverstöße enthielt. Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat; fehlt diese Kenntnis, dann kommt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der (objektiv unterstützten) Handlung von vorneherein nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 54/94
  • 4 Ob 123/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 123/94
    Auch; nur: Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters. (T1)
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    nur: Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat. (T2)
  • 4 Ob 164/01y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 164/01y
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079524

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00054_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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