- 4 Ob 6/94
- 4 Ob 123/94
Auch
- 3 Ob 59/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 59/94
- 4 Ob 1091/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 1091/95
- 4 Ob 46/97m
Beisatz: Ob diese Voraussetzungen anzunehmen sind, hängt von der Gestaltung des Spiels im Einzelfall ab. Ist der zu erzielende Preis wenig attraktiv, wird der Zugabencharakter des Gewinnspiels auch dann zu verneinen sein. (T1)
- 4 Ob 35/97v
Vgl aber
- 4 Ob 160/97a
nur: Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann auch dadurch erzielt werden, dass Gewinnspiel so regelmäßig veranstaltet werden, dass durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, dass auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Eine Häufung attraktiver Gewinnspiele ist als Anreiz zum Erwerb der Zeitungen geeignet. Sie mag sogar stärkere Wirkung erzielen als die Ankündigung eines konkreten Gewinnspiels auf der jeweiligen Titelseite, zumal diese nur zum Kauf der konkreten Ausgabe veranlasst, wogegen im vorliegenden Fall ein Anreiz besteht, die Zeitung ständig zu erwerben, weil damit gerechnet werden muss, dass alle paar Tage solche Spiele stattfinden. (T3)
- 3 Ob 2231/96a
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2231/96a
- 4 Ob 379/97g
Auch; nur T2; Beis wie T1 nur: Ob diese Voraussetzungen anzunehmen sind, hängt von der Gestaltung des Spiels im Einzelfall ab. (T4); Beisatz: Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor. (T5)
- 4 Ob 373/97z
nur T2; Beisatz: Finden hingegen solche Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, dann liegt kein psychischer Kaufzwang vor. Ob im Einzelfall eine solche Regelmäßigkeit gegeben ist, die auf eine Fortsetzung des Gewinnspiels schließen lässt, berührt keine erhebliche Rechtsfrage. (T6)
- 3 Ob 339/97t
Beis wie T5
- 4 Ob 55/98m
Vgl auch
- 4 Ob 42/98z
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Eine Häufung attraktiver Gewinnspiele ist als Anreiz zum Erwerb der Zeitungen geeignet. (T7)
- 4 Ob 364/97a
Vgl auch
- 4 Ob 115/98k
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7
- 4 Ob 287/98d
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 267/98p
nur T2
- 3 Ob 92/98w
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
- 4 Ob 28/99t
Vgl; nur T2
- 4 Ob 249/98s
Auch; nur T2
- 4 Ob 178/99a
Vgl auch; Beisatz: Auch Ankündigungen ein und desselben Gewinnspiels sind daher in die Beurteilung einzubeziehen, wenn der ausgespielte Preis geeignet ist, einen entsprechenden Anlockeffekt zu bewirken. Ob dies der Fall ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 528 Abs 1 ZPO vorliegt. (T8)
- 4 Ob 203/99b
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 4 Ob 290/99x
Auch; nur T2
- 4 Ob 72/00t
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 4 Ob 149/00s
Auch; nur T2
- 4 Ob 278/00m
Vgl auch
- 4 Ob 33/04p
Auch; Beisatz: Auch ein einmalig veranstaltetes Gewinnspiel für Abonnenten einer Tageszeitung kann einen Kaufanreiz zur Aufrechterhaltung des Abonnements in Erwartung zukünftiger derartiger Gewinnspiele ausüben. (T9)
- 3 Ob 54/07y
Ähnlich; Beisatz: Ob eine Zusatzleistung geeignet ist, Kunden anzulocken, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
- 3 Ob 273/07d
Vgl auch; Beisatz: Der Eindruck der Abhängigkeit vom Warenbezug kann durch eine Gewinnspielankündigung auf dem Titelblatt oder dadurch entstehen, dass die Teilnahmebedingungen eines nur im Blattinneren angekündigten Gewinnspiels es nahe legen, weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen (so schon
4 Ob 290/99x). (T11)
- 4 Ob 153/08s
Vgl; Beisatz: Ob eine Werbeaktion im Einzelfall als Zugabe mit einer Eignung zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung aufzufassen ist, wirft aufgrund der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung - von krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des
§ 528 Abs 1 ZPO auf. (T12)
- 4 Ob 127/12y
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 127/12y
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Möglichkeit, bestimmte Leistungen „exklusiv“ in Anspruch nehmen zu können, ist ein Anreiz, die Mitgliedschaft in einem „Klub“ und damit im Regelfall auch das Abonnement aufrecht zu erhalten. (T13)