RS OGH 1994/5/10 4Ob538/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

JN §99 Abs3

Rechtssatz

Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN ist aber auch noch während der Liquidation einer inländischen Repräsentanz begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045905

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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