Norm
ABGB §273 Abs3 Z3Rechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Betroffenen mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049099Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00525_9400000_002