Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute (vgl US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. Einer eingehenden Prüfung dieser ursächlichen Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform bedarf es ganz besonders dann, wenn (bloß) psychische Beitragstäterschaft in Betracht zu ziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021