Norm
ABGB §273 Abs3 Z3Rechtssatz
Die erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Betroffenen mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger gegenüber erfolgen. Nach den Feststellungen hat der bestellte Sachwalter des Klägers diesem in Kenntnis der Vermietung die daraus erfließenden Einkünfte (ohne Einschränkung, also auch für die Zukunft) zur freien Verfügung überlassen. Darin liegt aber eine schlüssige Genehmigung des mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049010Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00525_9400000_001