Norm
StGB §202 Abs1Rechtssatz
Deliktsvollendung setzt eine intensive, nicht bloß flüchtige Berührung von zur unmittelbaren Sexualsphäre gehörigen Körperteilen des Tatopfers voraus. Ein bloß oberflächlicher Kontakt mit dem Geschlechtsteil des Unzuchtspartners über dessen Kleidung geht, zumal diese flüchtige Berührung infolge Abwehr nicht fortgesetzt werden konnte, über das Stadium eines (strafbaren) Versuchs der hier in Rede stehenden Delikte nicht hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095796Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0110OS00039_9400000_001