RS OGH 1994/5/10 11Os39/94

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

StGB §202 Abs1
StGB §209

Rechtssatz

Deliktsvollendung setzt eine intensive, nicht bloß flüchtige Berührung von zur unmittelbaren Sexualsphäre gehörigen Körperteilen des Tatopfers voraus. Ein bloß oberflächlicher Kontakt mit dem Geschlechtsteil des Unzuchtspartners über dessen Kleidung geht, zumal diese flüchtige Berührung infolge Abwehr nicht fortgesetzt werden konnte, über das Stadium eines (strafbaren) Versuchs der hier in Rede stehenden Delikte nicht hinaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095796

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0110OS00039_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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