RS OGH 1994/5/10 4Ob534/94, 6Ob559/94, 6Ob198/02i, 7Ob144/06m

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

UbG §2
UbG §33

Rechtssatz

Wird eine nach einer Gehirnoperation im Koma liegende Patientin einer Abteilung für Psychiatrie "fixiert", damit sie sich nicht durch eine unwillkürliche Bewegung gefährdet (Herausreißen des Tracheoflex), dann liegt im Hinblick auf die Bewusstlosigkeit der Patientin keine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme, also keine Unterbringung im Sinn des § 2 UbG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075852

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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