Norm
UbG §2Rechtssatz
Wird eine nach einer Gehirnoperation im Koma liegende Patientin einer Abteilung für Psychiatrie "fixiert", damit sie sich nicht durch eine unwillkürliche Bewegung gefährdet (Herausreißen des Tracheoflex), dann liegt im Hinblick auf die Bewusstlosigkeit der Patientin keine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme, also keine Unterbringung im Sinn des § 2 UbG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075852Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009