Norm
ZPO §273 Abs1Rechtssatz
Der Kläger macht zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, wenn das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß in bezug auf das behauptete angemessene Entgelt ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Folge hatte, daß die Festsetzung eines Betrages nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO noch gar nicht erfolgen dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040476Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00055_9400000_001