RS OGH 1994/5/11 10ObS219/93, 10ObS24/96, 10ObS186/97v, 10ObS219/93, 10ObS186/99x, 10ObS245/99y, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufes ist bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der später ausgeübte Beruf zeitmäßig erheblich überwiegt oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 219/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 219/93
  • 10 ObS 24/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 24/96
  • 10 ObS 186/97v
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 186/97v
  • 10 ObS 219/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 219/93
    Auch
  • 10 ObS 186/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 186/99x
  • 10 ObS 245/99y
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 245/99y
    Auch
  • 10 ObS 97/17p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 97/17p
    Auch; Beisatz: Wenn der neue Beruf über längere Zeit hinweg ausgeübt wurde. (T1)
    Beisatz: Es hängt – unabhängig vom Grund, aus dem eine frühere Beschäftigung aufgegeben wurde – ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat. (T2)
    Beisatz: Hier: Zuletzt durch 21 Monate hinweg ausgeübte Tätigkeit. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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