Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Wird der Instanzenzug - infolge Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten - nicht ausgeschöpft, ist die Ergreifung einer Grundrechtsbeschwerde (durch den Verteidiger) nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021