RS OGH 1994/5/11 10ObS109/94, 10ObS33/97v, 10ObS404/97b, 10ObS331/97t, 10ObS117/00d, 10ObS314/00z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Norm

ASVG §255 Abs1 Ba
ASVG §255 Abs2 Ba
ASVG §255 Abs3 Bb
ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre geminderte Arbeitsfähigkeit ist ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 109/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 109/94
  • 10 ObS 33/97v
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 10 ObS 33/97v
    Beisatz: Auch ein Pflegehelfer, dessen Ausbildung bzw Berufsbild durch die Novelle des Krankenpflegegesetzes, BGBl 1990/449, erweitert wurde, übt keine Angestelltentätigkeit aus. (T1)
  • 10 ObS 404/97b
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 404/97b
    Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz idF BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T2)
  • 10 ObS 331/97t
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 331/97t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindergartenhelferin. (T3)
  • 10 ObS 117/00d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 117/00d
    Auch; Beisatz: Pflegehelfer sind gegenüber den früheren Stationsgehilfen zwar besser ausgebildet und auch ihr nunmehriger Tätigkeitskreis wurde erweitert, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass vom Vorliegen eines erlernten oder eines angelernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG ausgegangen werden könnte. (T4)
  • 10 ObS 314/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 314/00z
    Beis wie T1 nur: Ein Pflegehelfer übt keine Angestelltentätigkeit aus. (T5)
    Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen. (T6)
  • 10 ObS 357/00y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 357/00y
    Beis wie T5; Beisatz: Diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen leisten höhere nichtkaufmännische Dienste. (T7)
    Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bejaht). (T8)
  • 10 ObS 323/01z
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 323/01z
  • 10 ObS 154/02y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 154/02y
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung. (T9)
  • 10 ObS 260/02m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 260/02m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint, weil die Dauer der Lehrzeit in einem erlernten Beruf in der Regel mindestens 3 Jahre beträgt und die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. (T10)
  • 10 ObS 332/02z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 332/02z
    Vgl auch; Beisatz: Die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung ist nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. (T11)
    Beisatz: Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung. (T12)
  • 10 ObS 39/05s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 ObS 39/05s
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten (circa 6 Wochen) rechtfertigt keine andere Beurteilung. (T13)
    Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. (T14)
  • 10 ObS 116/05i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 116/05i
    Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint. (T15)
  • 10 ObS 39/09x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 39/09x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
  • 10 ObS 74/09v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 74/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T16)
  • 10 ObS 187/09m
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 187/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T17)
  • 10 ObS 196/09k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 ObS 196/09k
    Vgl; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T18)
    Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T19)
  • 10 ObS 75/11v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 75/11v
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 10 ObS 78/13p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 78/13p
    Auch; Beis wie T14
  • 10 ObS 32/22m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 32/22m
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters. (T20)
  • 10 ObS 199/21v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 199/21v
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters. (T21)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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