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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §59b Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der G in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 2003, Zl. K4-L-1348, betreffend Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin der Polytechnischen Schulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und ist an der Polytechnischen Schule M tätig.
Am 18. Mai 1995 beschlossen die Lehrer der Polytechnischen Schule M in ihrer Konferenz mehrheitlich, dass ab dem Schuljahr 1995/1996 der Unterricht in Leistungsgruppen entfallen und stattdessen in "Interessensgruppen" erfolgen solle. Am 28. Mai 1995 nahm der Schulgemeinschaftsausschuss der Polytechnischen Schule M den Antrag des Schulleiters auf Entfall der Leistungsgruppen einstimmig an.
Unbestritten ist, dass spätestens ab dem Schuljahr 1997/1998 an dieser Schule der Unterricht nicht mehr in Leistungsgruppen, sondern nur mehr in Interessensgruppen erfolgte.
Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, verblieb die Beschwerdeführerin bis einschließlich November 2001 im Genuss einer Dienstzulage nach § 59b Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG. In ihrer Eingabe vom 14. Mai 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin "um bescheidmäßige Absprache zum Sachverhalt Einstellung der Leistungsgruppenzulage" und brachte hiezu zusammengefasst vor, vor Jahren sei auf Grund des Lehrplanes der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, aus pädagogischer Überzeugung beschlossen worden, die Differenzierung (des Unterrichts) nicht nach Leistungsgruppen, sondern in Form von Interessensgruppen in der Organisationsform der inneren Differenzierung zu führen.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 sprach der Landesschulrat für Niederösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) über dieses Begehren dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG keine Dienstzulage gebühre. Begründend führte die Erstbehörde aus, laut Lehrplan der Polytechnischen Schule seien die Schülerinnen und Schüler in Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entweder durch Leistungsgruppen und/oder Interessensgruppen zu fördern. Gemäß § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG gebühre für die Förderung in Leistungsgruppen, der auch in heterogenen Schülergruppen durch innere Differenzierung entsprochen werden könne, nicht jedoch für die Förderung in Interessensgruppen eine Dienstzulage. In der Konferenz vom 18. Mai 1995 und in jener des Schulgemeinschaftsausschusses vom 28. Mai 1995 sei der Entfall der Leistungsgruppen beschlossen worden. Somit sei festgelegt worden, dass an der Polytechnischen Schule M keine Leistungsgruppen im Sinn des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG geführt würden. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass keine Leistungsgruppen in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen bzw. Jahres- und Abschlusszeugnissen dieser Schule ausgewiesen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, der Direktor der Polytechnischen Schule M habe ihr vor der Beschlussfassung über die Einführung der Ausbildung der Schüler durch innere Differenzierung und Interessensgruppen unter Wegfall der Leistungsgruppen im Rahmen des Schulversuches "Poly 2000" von einem Gespräch mit einem näher genannten Bezirksschulinspektor und dessen Zusage berichtet, dass es durch die Einführung von Interessensgruppen an Stelle der Leistungsgruppen zu keiner finanziellen Schlechterstellung komme.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 59b Abs. 1 Z. 1 GehG aus, an der Polytechnischen Schule M finde eine Differenzierung in Interessensgruppen ohne leistungsdifferenzierten Unterricht statt. Die Dienstzulage gebühre ausdrücklich nur Lehrern, die leistungsdifferenzierten Unterricht erteilten. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn innerhalb der Interessensgruppen ein leistungsdifferenzierter Unterricht stattfände, der auch in den Schulnachrichten und Jahreszeugnissen bzw. Abschlusszeugnissen dieser Schule zum Ausdruck gelangte. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber habe die angesprochene Zulage für den Fall der Interessensdifferenzierung nicht vorsehen wollen und sie daher auch nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/12/0234-5, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht mehr auf die in ihrer Berufung erwähnte Zusage eines Landesschulinspektors, zumal eine solche Zusage das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zulage nicht zu ersetzen vermag.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120236.X00Im RIS seit
05.07.2004