Norm
StPO §79Rechtssatz
Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096945Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00077_9400000_003