- 7 Ob 19/94
Veröff: SZ 67/88
- 5 Ob 119/01p
Vgl; Beisatz: Der Versicherte aus einer Versicherung für fremde Rechnung kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Überdies hat der Versicherungsnehmer die Leistung des Versicherers in diesem Fall dem Versicherten gemäß
§ 1017 ABGB herauszugeben. (T1)
- 7 Ob 147/03y
Vgl; Veröff: SZ 2003/86
- 7 Ob 101/05m
Vgl; Beisatz: Ab Fälligkeit des Anspruches folgt die Klagelegitimation des Versicherten aus seiner Stellung als Mitversicherter. (T2)
- 7 Ob 74/05s
Auch
- 7 Ob 260/05v
Vgl; Beisatz: Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern. (T3)
- 7 Ob 234/06x
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4)
- 7 Ob 290/06g
Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T5)
- 7 Ob 53/07f
Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach
§ 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T6)
- 7 Ob 84/08s
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T7)
- 7 Ob 123/09b
Veröff: SZ 2009/90
- 7 Ob 111/09p
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7
- 7 Ob 39/11b
- 7 Ob 67/12x
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 67/12x
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 38/12g
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 38/12g
Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T8)
- 7 Ob 132/12f
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 132/12f
Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die vom Leasingnehmer zu Gunsten des Leasinggebers „vinkuliert“ wurde. (T9); Veröff: SZ 2012/97
- 7 Ob 192/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 192/13f
Auch; Beisatz: Ein eigenes Klage? oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T10)
- 7 Ob 96/16t
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 96/16t
Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz? und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T11)
- 7 Ob 22/17m
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 22/17m
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 206/16v
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 206/16v
- 7 Ob 176/17h
- 7 Ob 47/19s
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 1/21t
- 7 Ob 220/20h
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T12)
- 7 Ob 111/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung (T13)
- 7 Ob 69/22f
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 69/22f
Beisatz: Hier: Transportversicherung. (T14)