Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Es ist unbestritten gefestigte Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, der die Funktion eines Treuhänders übernommen hat, diese mit Treue, Gewissenhaftigkeit und besonderer Sorgfalt zu erfüllen und darauf zu achten hat, daß keinem der beiden Parteien aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055223Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021