Norm
ABGB §1073Rechtssatz
Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn er bloß einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen will. Hinsichtlich dieses Anteiles wird die Anbotspflicht ausgelöst; in Ansehung der restlichen Miteigentumsanteile bleibt das Vorkaufsrecht jedoch weiterhin bestehen. (hier: Vorkaufsfall dadurch eingetreten, daß Miteigentumsanteile zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum veräußert werden sollten; daran ändert auch nichts, daß jener Grundstücksteil, der nach dem Grundbuchsstand vom Vorkaufsrecht erfaßt ist, im Rahmen der Nutzwertfeststellung jenen Miteigentumsanteilen zugeordnet wird, die bei den Verkäufern (bisherigen Hälfteeigentümern) verbleiben sollten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021