Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Nach den zum hier maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der StPO stand dem Beschwerdeführer gegen den Beschluß der Ratskammer gemäß § 195 Abs 7 StPO - an sich - die binnen vierzehn Tagen zu erhebenden Beschwerde an das OLG offen. Die noch am Tag der Zustellung des Ratskammerbeschlusses - und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist - vorgenommene Enthaftung hatte aber, weil das OLG, anders als nach § 179 Abs 6 StPO nF zur Feststellung einer allfälligen Gesetzesverletzung nicht verhalten war, den Wegfall des speziellen Rechtsschutzinteresses zur Folge. Damit war eine Beschwerdeerhebung mangels Beschwer unzulässig und der Instandenzug erschöpft, sodaß der Beschluß der Ratskammer unmittelbar mit Grundrechtsbeschwerde angefochten werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061027Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00065_9400000_001