RS OGH 1994/5/17 14Os15/94, 13Os56/02, 17Os9/13x, 11Os70/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §12 Fall3 Bc

Rechtssatz

1. Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB ist nur derjenige, der einen anderen vorsätzlich dazu veranlaßt, eine strafbare Handlung auszuführen, also die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung unmittelbar vorzunehmen.

2. Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist dagegen begrifflich keine Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB, kann aber ihrerseits als (indirekter) Tatbeitrag unter der Generalklausel des § 12 dritter Fall StGB erfaßt werden. Sie wird indes - wie jeder sonstige Tatbeitrag auch - erst mit dem Eintritt des unmittelbaren Täters in das Versuchsstadium strafbar.

3. Hat jedoch der unmittelbare Täter selbst den anderen zur Beitragsleistung veranlaßt, ist er deshalb nicht gesondert strafbar; die Anwerbung des Gehilfen ist vielmehr durch die Bestrafung wegen der (zumindest versuchten) Tat mitabgegolten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 15/94
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 15/94
  • 13 Os 56/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 13 Os 56/02
    Vgl; nur: Die vorsätzliche Veranlassung eines anderen zur Leistung eines sonstigen Tatbeitrages ist keine Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB. Hat der unmittelbare Täter selbst den anderen zur Beitragsleistung veranlaßt, ist er deshalb nicht gesondert strafbar; die Anwerbung des Gehilfen ist vielmehr durch die Bestrafung wegen der (zumindest versuchten) Tat mitabgegolten. (T1)
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl
  • 11 Os 70/17d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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