Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Der Wahrspruch der Geschworenen bedarf - anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes - keiner Begründung. Zweck dieser kurzen Niederschrift, in der die Laien ihre Erwägungen nur in Schlagworten angeben müssen, ist vielmehr, dem Schwurgerichtshof Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Fragen nicht offenbar missverstanden haben. Der Umstand, dass die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruches enthält, kann Nichtigkeit jedoch niemals bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016