RS OGH 1994/5/17 14Os146/93, 13Os89/09a, 11Os12/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

StPO §331 Abs3

Rechtssatz

Der Wahrspruch der Geschworenen bedarf - anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes - keiner Begründung. Zweck dieser kurzen Niederschrift, in der die Laien ihre Erwägungen nur in Schlagworten angeben müssen, ist vielmehr, dem Schwurgerichtshof Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Fragen nicht offenbar missverstanden haben. Der Umstand, dass die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruches enthält, kann Nichtigkeit jedoch niemals bewirken.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 146/93
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 146/93
  • 13 Os 89/09a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 89/09a
    Auch; Beisatz: Das Gesetz verlangt den Geschworenen eine „anfechtungsfeste" Begründung ihres Wahrspruchs, somit eine ausdrückliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit widersprechenden Verfahrensergebnissen, nicht ab (WK-StPO § 331 Rz 6). (T1)
  • 11 Os 12/16y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 12/16y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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