Norm
StGB §12 Fall2 BbRechtssatz
Zur Strafbarkeit des erfolglosen Anwerbungsversuches von "Komplizen":
1. Der Anwerbungsversuch ist straflos, wenn der anzuwerbende Komplize lediglich einen Tatbeitrag leisten soll; gleichgültig ist dabei, ob der Anwerbende die geplante Tat selbst als unmittelbarer Täter ausführen oder seinerseits nur sonst dazu beitragen will.
2. Der Anwerbungsversuch ist (als Bestimmungsversuch) strafbar, wenn der anzuwerbende Komplize die angesonnene Tat unmittelbar ausführen soll; gleichgültig ist dabei, ob sich der Anwerbende an der Tatausführung als Mittäter oder nur mit einem sonstigen Tatbeitrag beteiligen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013