Norm
UbG §2Rechtssatz
Die Ansicht, dass demjenigen, der außerstande sei, eine ihm zuteil werdende Behandlung als solche zu erleben, kein Eingriff in seine - durch das UbG besonders geschützten - Persönlichkeitsrechte widerfahren könnte, wird nicht geteilt. Gerade bei einem Bewusstlosen ist wegen dessen Hilflosigkeit auf die Wahrung seiner Menschenwürde besonders zu achten (Ablehnung von 4 Ob 534/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075859Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009