TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/17 2001/06/0077

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des G E, 2. der I E, 3. des R E, 4. der H E und 5. der D E, alle in I, alle vertreten durch Dr. Christine Mascher, Rechtsanwältin in 6060 Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Mai 2001, Zl. I-8254/1998-AW, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme von Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: I T in I, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstr. 13/IV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Innsbruck insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1017,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 1. April 1996, Zl. VI-13781-III/RR/1995, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Nr. 2951/6 KG H erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10. April 1996 (den Dritt- bis Fünfbeschwerdeführern) bzw. 24. April 1996 (dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) zugestellt. Die beiden Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar westlich an das Baugrundstück an.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 21. Juni 1996, Zl. III-2412/RR/1996, wurden Änderungen (Umwidmung einer Ordination bzw. eines Büros in eine Drei- bzw. eine Zweizimmerwohnung, weiters grundrissliche Neu- bzw. Umgestaltung von Wohnungen zur Vergrößerung, teils unterirdischer Zubau hangseitig sowie grundrissliche Änderungen bzw. Umgestaltungen von Wohnungen) des mit Bescheid vom 1. April 1996 bewilligten Vorhabens genehmigt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

Die gegen die Bescheide vom 1. April 1996 und 21. Juni 1996 (im Oktober 1998) erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am 20. Oktober 1998) wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1998, Zl. I-8254/1998, "als verspätet" bzw. "mangels Parteistellung" als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Bescheid vom 1. April 1996 sei verspätet, da der erstinstanzliche Bescheid den Beschwerdeführern nachweislich am 10. April bzw. 24. April 1996 zugestellt worden sei. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG sei die Berufung binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Hinsichtlich des Bescheides vom 21. Juni 1996 sei die Berufung mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im bezogenen Bauverfahren unzulässig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (es wird auf das Erkenntnis vom 15. September 1983, Zl. 82/06/0192, BauSlg. 96, verwiesen) begründeten Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche keine Nachbarrechte, sodass im konkreten Bauverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer auszuschließen sei. Dieser Berufungsbescheid ist mit Zustellung an die Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Er wurde von den Beschwerdeführern nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft.

Mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2000 (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am selben Tag) wurde "die Wiederaufnahme der zu umseits genannten Zahlen mit Bescheid abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren" (u.a. zu den eingangs genannten Zlen. VI-13781-III/RR/1995 und III-2412/RR/1996 betreffend die beiden oben genannten Baubewilligungsbescheide vom 1. April 1996 und vom 21. Juni 1996) beantragt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 16. November 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2000 auf Wiederaufnahme der gegenständlichen Bauverfahren (mit den Zlen. VI-13781-III/RR/1995 und III- 2412/RR/1996) als unzulässig zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Baubescheid vom 1. April 1996 sei den Beschwerdeführern nachweislich am 10. April 1996 bzw. am 20. April 1996 zugestellt worden. Die Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG sei jedenfalls verstrichen. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Juni 1996 sei mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Der Antrag auf Wiederaufnahme könne nur von demjenigen, der im vorausgegangenen Verfahren Partei gewesen sei, gestellt werden.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zum einen damit begründet, dass § 69 AVG die Legitimation zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages vom Umstand abhängig mache, dass dem Antragsteller im zugrundeliegenden Verfahren Parteistellung zugekommen sei. Es stehe fest und es sei darüber mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1998 in zweiter und letzter Instanz befunden worden, dass den Beschwerdeführern im Verfahren zu Zl. III-2412/RR/1996 eine Parteistellung nicht zukomme, "sodass in logischer Abfolge bezüglich dieses Verfahrens den Beschwerdeführern auch eine Parteistellung zur Antragstellung auf Wiederaufnahme des zugrundeliegenden Bauverfahrens nicht" zustehe. Die erstinstanzliche Zurückweisung dieses Antrages sei daher zu Recht erfolgt.

Wenn dazu auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0018, verwiesen werde, so werde dem entgegengehalten, dass sich der diesbezügliche Teil der zitierten Begründung im angeführten Erkenntnis nicht auf jene mit dem erstinstanzlichen Baubescheid vom 21. Juni 1996, Zl. 2412/RR/1996, bewilligten Änderungen beziehe, sodass auch aus diesem Grund vom Nichtbestand einer Parteistellung ausgegangen werden müsse. Das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behandle nämlich nur die (Änderungs)Verfahren zu den Zlen. III-2366/RR/1998 und III- 3203/RR/1998/T und die dort behandelten baurechtlichen Inhalte seien nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Zum anderen wurde zur Frage des Ablaufes der absoluten dreijährigen Frist in Bezug auf das Wiederaufnahmeverfahren betreffend das Bauverfahren zur Zl. VI-13781/III/RR/1995 und zu der Ansicht der Beschwerdeführer, der Lauf dieser Frist habe erst mit Zustellung des zurückweisenden Berufungsbescheides begonnen, ausgeführt, dass im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG nur jene Zustellung des Bescheides bzw. Verkündung des mündlichen Bescheides verstanden werden könne, mit dem die Berufungssache bzw. das Anbringen der Partei in meritorischer Hinsicht einer Entscheidung zugeführt worden sei. Folgte man der Ansicht der Beschwerdeführer, begänne die absolute Verjährungsfrist nach § 69 Abs. 3 AVG immer wieder neu zu laufen, selbst wenn bei willkürlicher Berufungserhebung in einem von vorneherein verspäteten Zeitpunkt eine formelle, zurückweisende Entscheidung der Berufungsbehörde provoziert worden wäre.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 69 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens in folgender Weise:

"§ 69

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) ... .

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Zum Bauverfahren Zl. VI-13781-III/RR/1995:

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei die dreijährige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Bauverfahrens, in dem der erstinstanzliche Bescheid vom 1. April 1996 ergangen sei, eingehalten worden. Bei dem Bescheid, den § 69 Abs. 2 AVG vor Augen habe, handle es sich um den letztinstanzlichen Bescheid. Nach der hg. Judikatur (siehe das Erkenntnis vom 10. Oktober 1959, VwSlg.Nr. 1678/A) sei ein Antrag auf Wiederaufnahme vor rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens jedenfalls unzulässig. Die Frage des meritorischen Abspruches betreffe nur die Frage der Zuständigkeit des Wiederaufnahmeantrages.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG in der angeführten Fassung kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden.

Im hier gegenständlichen Bauverfahren wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 1. April 1996 den Beschwerdeführern am 10. April bzw. 24. April 1996 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern dagegen im Oktober 1998 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1998 wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist auch das Vorliegen eines Bescheides, mit dem das Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der erstinstanzliche Bescheid vom 1. April 1996 stellt einen solchen rechtskräftigen Bescheid dar. Er war den Beschwerdeführern - wie bereits dargelegt - noch im April 1996 zugestellt worden. Sie haben dagegen innerhalb der gemäß § 63 Abs. 5 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Berufungsfrist keine Berufung erhoben. Dieser Bescheid war damit mit dem ungenützten Ablauf dieser Berufungsfrist unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden. Die in § 69 Abs. 2 AVG normierte dreijährige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrages hat somit nach Ablauf der Berufungsfrist am 25. April bzw. 10. Mai 1996 zu laufen begonnen. Der Wiederaufnahmeantrag vom 20. Oktober 2000 (beim Stadtmagistrat Innsbruck am selben Tag eingelangt) ist somit nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG gestellt worden. Der Berufungsbescheid vom 21. Dezember 1998, mit dem die verspätet erhobene Berufung zurückgewiesen worden war, änderte an der bereits eingetretenen Rechtskraft des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0073). Eine andere Auslegung von § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG würde es dem Wiederaufnahmewerber ermöglichen, durch Einbringung einer unzulässigen (verspäteten) Berufung den Zeitpunkt, zu welchem er von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages Gebrauch machen will, nach eigener Willkür zu bestimmen bzw. hinauszuschieben.

Zum Bauverfahren Zl. III-2412/RR/1996:

Die Beschwerdeführer machen geltend, wie die dargelegten Wiederaufnahmegründe zeigten, sei es ihnen erst nun bekannt geworden, dass sie in diesem Bauverfahren zu Unrecht nicht als Partei beteiligt worden seien. Wäre der im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages ins Treffen geführte Fehler des Vermessers betreffend den Grenzverlauf zum Baugrundstück schon in diesem Bauverfahren bekannt gewesen, wären die Beschwerdeführer wegen der wichtigen Abstandsbestimmungen dem Bauverfahren beigezogen worden. Eine derart enge Auslegung, wie sie die belangte Behörde vornehme, stehe mit den Zielsetzungen der Bestimmungen über die Wiederaufnahme nach dem AVG nicht im Einklang.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu.

Der in diesem Bauverfahren ergangene erstinstanzliche Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde - wie eingangs dargestellt - mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dieser Berufungsbescheid blieb unbekämpft. Der dieses Bauverfahren betreffende Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführer hat sich nicht auf das mit dem zurückweisenden Berufungsbescheid abgeschlossene Zurückweisungsverfahren, dessen Gegenstand die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren war, bezogen.

Der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrenes stand aber - worauf sich die belangte Behörde zutreffend berufen hat - der rechtskräftige Berufungsbescheid vom 21. Dezember 1998, Zl. I-8254/1998, entgegen, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war. Dieser zurückweisende Berufungsbescheid blieb auch - wie bereits erwähnt - von den Beschwerdeführern vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unbekämpft: Es war daher auf der Grundlage dieses Berufungsbescheides davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 AVG u.a. erforderliche Voraussetzung der Parteistellung des Antragstellers im wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahren nicht erfüllten und der Wiederaufnahmeantrag insoweit aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Der angefochtene Bescheid kann somit auch in dieser Hinsicht nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen betreffend die Wiederaufnahmegründe gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1bis Z. 3 AVG war daher nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war in Bezug auf Stempelgebühren hinsichtlich nicht erforderlicher Beilagen gemäß § 48 Abs. 3 Z. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2004

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060077.X00

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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