Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Wenn der Unfallhergang ungeklärt blieb und keine Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein Verschulden oder eine unterschiedliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge ergibt, ist der Schaden 1 : 1 zu teilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058772Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00039_9400000_002