RS OGH 1994/5/19 2Ob39/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Norm

EKHG §11 B2

Rechtssatz

Wenn der Unfallhergang ungeklärt blieb und keine Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein Verschulden oder eine unterschiedliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge ergibt, ist der Schaden 1 : 1 zu teilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058772

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_0020OB00039_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten