RS OGH 1994/5/19 8ObA231/94, 8ObA137/01g

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Norm

VBG §32 Abs1
VBG §32 Abs2 lita
VBG §32 Abs2 litb

Rechtssatz

Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b gekündigt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082207

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_008OBA00231_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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