Norm
VBG §32 Abs1Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b gekündigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082207Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_008OBA00231_9400000_001