RS OGH 1994/5/19 2Ob37/94

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Norm

EKHG §6

Rechtssatz

Die zwischen dem Schwarzfahrer und dem in Kenntnis dieses Umstandes mitfahrenden Kläger getroffene Vereinbarung, den Wagen zum Halter zurückzubringen, vermag nicht eine Haftung des Halters bzw der Haftpflichtversicherung zu begründen, diese Vereinbarung ändert nichts daran, daß dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058413

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_0020OB00037_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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