Norm
EKHG §6Rechtssatz
Die zwischen dem Schwarzfahrer und dem in Kenntnis dieses Umstandes mitfahrenden Kläger getroffene Vereinbarung, den Wagen zum Halter zurückzubringen, vermag nicht eine Haftung des Halters bzw der Haftpflichtversicherung zu begründen, diese Vereinbarung ändert nichts daran, daß dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058413Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00037_9400000_001