RS OGH 1994/5/25 9ObA6/94, 8ObA116/97k, 8ObA68/99d, 9ObA39/11t, 9ObA139/16f, 8ObA70/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1994
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Norm

ABGB §1052 B1
ABGB §1052 B3
ABGB §1154

Rechtssatz

Für die Zahlung des Entgeltes aus früheren Lohnperioden ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 6/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 6/94
    Veröff: SZ 67/93
  • 8 ObA 116/97k
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 116/97k
  • 8 ObA 68/99d
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 68/99d
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 116/97k. (T1)
    Beisatz: Es genügt, dass der Arbeitnehmer einen derartigen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat. (T2)
  • 9 ObA 39/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 39/11t
    Auch
    Veröff: SZ 2012/57
  • 9 ObA 139/16f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 139/16f
    nur: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. (T3)
  • 8 ObA 70/19f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 70/19f
    Beis wie T3; Beisatz: Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020176

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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